Privatinsolvenz

Die bereits erfolgte Gesetzesreform im Insolvenzrecht soll die Erlangung der Restschuldbefreiung innerhalb von 3 Jahren ermöglichen!

Der deutsche Gesetzgeber hat nämlich angekündigt ab dem 01.10.2020 die Vorgaben zur EU-Richtlinie 2019/1023 über die Restrukturierung und Insolvenz im Bereich der Entschuldung in deutsches Recht umzusetzen.

Die Verkürzung des Verfahrens zur Erlangung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre soll für Privat- und Regelinsolvenzen anwendbar sein, welche ab dem 01.10.2020 beantragt werden. Die Verkürzung auf 3 Jahre ist für alle Gläubiger realisierbar, da diese nicht an Zahlungen einer bestimmten Quote oder zur Begleichung der Verfahrenskosten verpflichtet sind. Demnach können auch Gläubiger, die über kein pfändbares Einkommen verfügen von der Gesetzesreform profitieren.

Des Weiteren sollen die zwischen dem 17.12.2019 und dem 01.10.2020 beantragten Restschuldbefreiungsverfahren schrittweise verkürzt werden.

 

Für Verbraucherinnen und Verbraucher soll es aber zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet werden.

Bevor eine Insolvenz beantragt wird, muss zunächst geprüft werden, welche Insolvenzart für Sie die Richtige ist.

Demnach ist eine Privatinsolvenz ausschlaggebend wenn Sie

  • noch nie eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben,
  • zwar eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, jedoch
    keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen (Gehälter, Sozial -versicherungsbeiträge, Beiträge zur Berufsgenossenschaft) und/oder nicht mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind.

Sollte also in Ihrem Fall eine Privatinsolvenz die richtige Insolvenzart sein, dann ergeben sich bestimmt Fragen zum Ablauf des Verfahrens. Mit den folgenden Ausführungen möchte ich Ihnen einen kurzen Überblick ermöglichen.

1. Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Bevor eine Privatinsolvenz bei Gericht beantragt werden kann, muss der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung bzw. einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern unternommen werden. Hierfür wird ein Insolvenzplan erstellt, dem alle Gläubiger zustimmen müssen.
Sollte ein einziger Gläubiger den Insolvenzplan ablehnen, gilt die außergerichtliche Schuldenbereinigung als gescheitert. Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren darf nur von einer “geeigneten Person oder Stelle” betrieben werden. Geeignete Personen oder Stellen sind Rechtsanwälte, Steuerberater oder Schuldnerberatungsstellen.

2. Insolvenzantragstellung

An diesem Punkt wird der ausgefüllte Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht. In der Regel wird die Insolvenz nach einigen Tagen oder Wochen durch Beschluss eröffnet.

3 Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Bevor die Insolvenz eröffnet wird, kann mit Hilfe des Gerichts ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden. Voraussetzung für eine erfolgreiche Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren ist eine Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen und Schuldsumme. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger durch das Gericht ersetzt. Das Insolvenzverfahren ruht bis eine endgültige Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Insolvenzplans vorliegt.

4 Insolvenzeröffnung

Sollte auch das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren scheitern oder mangels Erfolgsaussichten nicht durchgeführt werden, dann wird das Gericht die Insolvenz durch Beschluss eröffnen.

5 Dauer der Insolvenz

Ziel einer Privatinsolvenz ist die Erlangung der Restschuldbefreiung, wobei für die ab dem 01.10.2020 eingereichten Privatinsolvenzanträge eine gesetzliche Dauer von drei Jahren vorgesehen ist. Die Verfahrensdauer von drei Jahren erfolgt unabhängig davon, ob die Verfahrenskosten teilweise oder vollständig beglichen werden können. Die Zahlung einer bestimmten prozentualen Quote ist für die dreijährige Verfahrensdauer ebenfalls ohne Belang. Somit können auch Schuldner ohne pfändbares Einkommen von diesen insolvenzrechtlichen Vorschriften profitieren und eine Restschuldbefreiung nach Ablauf von drei Jahren anstreben.

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